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Kasuistik
Bei einer 58-jährigen Patientin hatte der Hausarzt vor drei Jahren wegen unklaren Gewichtsverlusts die entscheidenden Weichen zur Aufdeckung eines stenosierenden Rektumkarzinoms gestellt und nach erfolgreicher chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung ein Jahr später eine Krankenhauskontrolle veranlaßt, die jedoch keinen krankhaften Befund ergab. Aufgrund einer Makrohämaturie erfolgte nach eineinhalb Jahren erneut eine Krankenhauseinweisung mit nachfolgender Diagnose einer Bauchdeckenmetastase, welche exzidiert und anschließend chemotherapeutisch behandelt wurde. Etwa ein Jahr nach Abschluß dieser Behandlung traten nach Darstellung der Patientin Bauchschmerzen, Blähungen sowie Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, später auch massives Erbrechen auf. Trotz mehrfacher Sprechstundenkontakte und gelegentlicher Hausbesuche sowie stetig zunehmender Beschwerden seien keine weiteren Untersuchungen erfolgt. Insgesamt habe die Patientin 15 Kilogramm an Gewicht verloren und sei zuletzt kaum noch in der Lage gewesen, aufzustehen. Eine von ihr selbst veranlaßte gynäkologische Untersuchung führte zur sofortigen Krankenhauseinweisung. Es wurde ein kompletter Darmverschluß durch ein Dünndarmkarzinom im Sinne einer Zweitneoplasie diagnostiziert. Im Rahmen der dringend notwendigen Ileusoperation erfolgte die Resektion des tumortragenden Darmsegments mit anschließender Chemotherapie. Der Heilverlauf war unkompliziert.
Dem Hausarzt wird vorgeworfen, keine sachgerechte Abklärung der Schmerzen vorgenommen und eine zielführende Behandlung fehlerhaft verzögert zu haben.
In seiner Stellungnahme zu den Vorwürfen gibt der Hausarzt an, die Patientin habe sehr unter der stationären Behandlung der Krebserkrankung, insbesondere der Chemotherapie, gelitten und dem Hausarzt gegenüber unmißverständlich erklärt, sie könne weitere Krankenhausaufenthalte seelisch und körperlich nicht mehr verkraften. Auch hätte die Patientin eine Behandlung mit einem Mistel-Präparat gewünscht, die sie auch erhalten habe.
Nach Auffassung des Gutachters liegt ein vermeidbarer ärztlicher Fehler vor. Dieser bestehe darin, daß spätestens bei Auftreten der Beschwerden Erbrechen und Bauchschmerzen sowie dem erheblichen Gewichtsverlust eine weiterführende Abklärung bei einem Spezialisten, beziehungsweise im Krankenhaus hätte erfolgen müssen. Für die Darstellung des Hausarztes, die Patientin habe den Wunsch geäußert, eine Krankenhauseinweisung solle nicht mehr erfolgen, vermißt der Gutachter eine entsprechende Dokumentation in der Karteikarte.
Den Gesundheitsschaden, der der Patientin aus diesem Fehler erwachsen ist, sieht der Gutachter darin, daß für einen Zeitraum von etwa drei Wochen anhaltende erhebliche Beschwerden, wie Übelkeit, Erbrechen und Schmerzen im Bauchraum vorlagen. Der Gutachter geht zwar davon aus, daß die frühere Einweisung auch zu einer früheren Erkennung des Karzinoms geführt hätte, doch wäre der Patientin die Operation wegen des drohenden Darmverschlusses nicht erspart geblieben. Auch hätte sich nach gutachterlicher Einschätzung an der gesamten Krankheitsprognose nichts geändert.
Die Schlichtungsstelle geht ebenfalls von einem hausärztlichen Fehler aus, den sie - in Übereinstimmung mit dem Gutachten - in einer unzureichenden Klärung neu aufgetretener Symptome bei der bestehenden Grundkrankheit sieht. Die Schlichtungsstelle stimmt mit dem Gutachter darin überein, daß sich der Gesundheitsschaden auf eine vermeidbare Zeit von etwa vier Wochen mit hochgradigen Beschwerden sowie eine Verzögerung der Rekonvaleszenz nach dem operativen Eingriff bezieht.
Die Schlichtungsstelle weist insbesondere darauf hin, daß so bedeutsame Aussagen der Patientin, wie ihre Ablehnung einer Krankenhauseinweisung und die Wünsche zum medizinischen Vorgehen, gerade bei Malignomkranken einer besonders sorgfältigen Dokumentation bedürfen. Ungeachtet dessen ist der (Haus)-Arzt dennoch verpflichtet, die Chancen einer Gesundheitsverbesserung und zur Linderung von Beschwerden zu nutzen sowie abwendbare Gefährdungen zu verhindern.
Die Schlichtungsstelle hielt Schadenersatzansprüche für begründet und empfahl eine außergerichtliche Regulierung.
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Verfasser/in:
Prof. Dr. med.
Gisela Fischer
Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover
12/2003
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