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Leserbrief
Ausgabe 12/2009
 
nä 01/2009
aktualisiert am: 07.01.2010

Mutterschutz 

  recht

stopp, gefahr!

Insbesondere Frauenärzte werden immer wieder mit dem Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz konfrontiert. Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet Susanne Passow im Interview


 


nä: Wo sind die Regelungen zum Beschäftigungsverbot nachzulesen?

Passow: Das Verbot ist in § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Danach dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, wenn die Tätigkeit weiter andauert. Man spricht vom individuellen Beschäftigungsverbot in Abgrenzung zum generellen Beschäftigungsverbot, das für jede Frau sechs Wochen vor und acht beziehungsweise zwölf Wochen nach der Entbindung besteht.

nä: Wer das Beschäftigungsverbot auszusprechen hat, wird von Krankenkassen, Arbeitgebern und Ärzten kontrovers gesehen. Wie ist das geregelt?

Passow: Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für die werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Es genügt ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten kann - er muss nicht mit Gewissheit prognostiziert werden können. Das ärztliche Gutachten ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv. Das bedeutet, wenn ein Arzt eine Gefährdung attestiert hat, tritt das Beschäftigungsverbot automatisch kraft Gesetzes ein.

nä: Wer setzt das Beschäftigungsverbot durch?

Passow: Der Arbeitgeber muss es beachten, andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, das Beschäftigungsverbot durchzusetzen. Kommt ein Arbeitgeber dem Beschäftigungsverbot nicht nach, kann die Schwangere die Hilfe des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts in Anspruch nehmen.

nä: Was ist bei der Gefährdungsprüfung zu beachten?

Passow: Der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Mitarbeiterin sind maßgebend. Es genügt, wenn die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung verbunden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 7. November 2007 (5 AZR 883/06) klargestellt, dass Tätigkeit oder Arbeitsplatz der werdenden Mutter nicht unbedingt gesundheitsgefährdend sein müssen. Ein Beschäftigungsverbot sei auch dann auszusprechen, wenn Mutter und Kind aufgrund der persönlichen Umstände der Schwangeren gefährdet seien. Unter dieser Voraussetzung können nämlich auch psychische Belastungen wie Mobbing ein Beschäftigungsverbot begründen.

nä: Wie wird zwischen Gefährdung und Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterschieden?

Passow: Die Abgrenzung ist in der Tat problematisch. Übrigens wurde dieses Problem bereits in der Juli-Ausgabe des niedersächsischen ärzteblattes im Jahr 2003 aufgegriffen. Ein zeitlich unbeschränkter Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht nämlich nur dann, wenn allein das Beschäftigungsverbot zur Einstellung der Arbeit führt. Tritt eine Erkrankung hinzu, hat die Schwangere nur den auf sechs Wochen beschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung und anschließend auf Krankengeld. Krankheit ist als jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf, definiert. Die regulär verlaufende Schwangerschaft ist natürlich keine Krankheit. Treten jedoch über das als normal anzusehende Maß hinausgehende Beschwerden und Störungen auf, sind diese als Krankheit einzustufen. Beruhen die Beschwerden auf der Schwangerschaft, hat der Arzt zu prüfen, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig erkrankt ist oder ob eben ein Beschäftigungsverbot zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind geboten ist, ohne dass eine Krankheit vorliegt. Hier steht den Ärzten ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht einfach und kann durchaus auch Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arzt sein, der das Beschäftigungsverbot ausspricht.

nä: Wie verhält sich der Arzt in einer solchen Auseinandersetzung richtig?

Passow: Er muss berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG von ihm Auskunft über die Gründe des Verbots verlangen kann, sofern diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Angaben über Gesundheitszustand, Verlauf der Schwangerschaft sowie medizinische Begründungen dürfen deshalb nicht gemacht werden. Verständnisfragen darf der Arzt selbstverständlich beantworten, wenn er die Grenzen beachtet.

nä: Welche Anforderungen muss das ärztliche Attest erfüllen?

Passow: Es ist zwar auch in mündlicher Form wirksam, ich empfehle jedoch, ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Dabei sollte darauf geachtet werden, die notwendige Reichweite des Beschäftigungsverbotes anzugeben: Bezieht sich das Verbot nur auf bestimmte Tätigkeiten oder einen begrenzen Zeitraum, sollte der Arzt das präzise vermerken - sonst gilt es uneingeschränkt für die bisher ausgeübte Tätigkeit. In manchen Fällen kann ein Hinweis sinnvoll sein, ob leichtere Tätigkeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Darüber hinaus müssen die Umstände für das Verbot aufgeführt werden. Manchem Arbeitgeber genügt schon der Hinweis, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, wenn die ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt wird. Wenn aber ein Arbeitgeber genauer nachfragt, müssen Angaben zu Arbeitsplatz, -bedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten gemacht werden, soweit sich das ärztliche Attest darauf stützt. Denn dann hat der Arbeitgeber die Chance zu prüfen, ob er die Mitarbeiterin auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann.

nä: Haben Sie Tipps, wo weitere Infos zu finden sind?

Passow: Zum Nachschauen empfehle ich die Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (http://www.ms.niedersachsen.de). Dort stehen auch die Kontaktdaten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.

Verfasser/in:
Susanne Passow
Sachgebietsleiterin Arbeits- und Beitragsrecht der Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover



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