Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung am 27. und 28. November 2009 wesentliche Änderungen im Beitragswesen beschlossen, die bereits in den amtlichen Bekanntmachungen des niedersächsischen ärzteblattes in der Ausgabe 1/2010 veröffentlicht wurden. An dieser Stelle werden die Hintergründe und die Inhalte der Neuregelungen erläutert, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind.
Beseitigung von Verwaltungsaufwand
Die Ärztekammer Niedersachsen erhob bis zum 31. Dezember 2009 neben dem allgemeinen Ärztekammerbeitrag einen Sonderbeitrag zur Finanzierung der Aufgaben bei der Ausbildung Medizinischer Fachangestellter. Die Beiträge waren in unterschiedlichen Satzungen normiert. Während der allgemeine Kammerbeitrag von allen Ärztinnen und Ärzten - gestaffelt nach der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit - auf Grundlage der Beitragsordnung erhoben wird, war der Betrag der Ausbildungssonderumlage einheitlich für die Kammermitglieder aus dem Einzugsbereich einer Bezirksstelle festgeschrieben. Anlässlich der Organisationsentwicklung der Ärztekammer Niedersachsen, die auch eine Zentralisierung der Aufgaben im Beitragswesen zum Gegenstand hat, wurde geprüft, ob bestehender Verwaltungsaufwand reduziert und damit Kosten eingespart werden können.
Ziel war das Zusammenführen der Erhebungsverfahren von Kammerbeitrag und Sonderumlage.
Schaffung von Beitragsgerechtigkeit
Zur Zahlung der Sonderumlage waren nur niedergelassene sowie unselbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die eine genehmigte ambulante privat- oder vertragsärztliche Nebentätigkeit ausüben. Durch die Änderungen im Vertragsarzt- und Berufsrecht hat sich aber der Kreis der Kammermitglieder erweitert, die unabhängig von der Niederlassung ambulant ärztlich tätig sind. Deshalb sollten auch diese Arztgruppen in den Kreis der Beitragspflichtigen aufgenommen werden, die von der Satzung über die Sonderumlage nicht erfasst wurden, wie zum Beispiel angestellte Ärzte von Vertragsärzten oder Medizinischen Versorgungszentren.
Ziel war die finanzielle Beteiligung aller Kammermitglieder, die von der Ausbildung Medizinischer Fachangestellter profitieren.
Finanzielle Entlastung aller Kammermitglieder
Die Neuorganisation der regionalen Untergliederungen wurde außerdem zum Anlass genommen zu prüfen, ob eine generelle Ermäßigung des Kammerbeitrages für sämtliche Kammermitglieder in Betracht kommt. Angesichts der derzeitigen positiven Entwicklungen der Einkünfte im ambulanten und auch im stationären Bereich war aus finanzieller Sicht eine moderate Ermäßigung des Kammerbeitrages möglich.
Ziel war die finanzielle Entlastung aller Kammermitglieder.
Ein Kammerbeitrag für alle Mitglieder
Diese Zielvorgaben wurden umgesetzt durch 1| die Abschaffung des Sonderbeitrages für die Ausbildung Medizinischer Fachangestellter durch Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Aufwendungen für die Berufsaubildung Medizinischer Fachangestellter und 2| die Ermäßigung des Kammerbeitrages aller Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der ambulanten Patientenversorgung im vertragsärztlichen oder im privatärztlichen Bereich teilnehmen, um fünf Prozent.
Wer hat Anspruch auf den fünfprozentigen Beitragsrabatt?
Nach dem Wortlaut des neu eingefügten § 8 der Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ermäßigt sich die Höhe des Kammerbeitrages bei all jenen Kammermitgliedern, die nicht an der ambulanten Patientenversorgung im vertragsärztlichen oder im privatärztlichen Bereich teilnehmen. Ermäßigt wird damit der Jahresbeitrag aller Ärztinnen und Ärzte, die - im stationären Bereich arbeiten, ohne ermächtigt zu sein, - nicht ärztlich (zum Beispiel Ruhestand, Elternzeit, Grundwehrdienst), - berufsfremd oder, - in sonstigen Bereichen außerhalb der ambulanten Patientenversorgung (zum Beispiel Lehrtätigkeit, Gutachter im Öffentlichen Dienst) tätig sind.
Wer hat keinen Anspruch auf den Beitragsrabatt?
Den Kammerbeitrag in voller Höhe entrichten - niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, unabhängig davon, ob sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind oder privatärztlich tätig sind, - angestellte Ärzte im stationären Bereich, soweit sie eine genehmigte ambulante privat- oder vertragsärztliche Nebentätigkeit ausüben, oder - angestellte Privat- und Vertragsärzte im ambulanten Bereich (zum Beispiel Praxisassistenten, angestellte Ärzte im MVZ, Betriebsärzte).
Wie berechnet sich die Ermäßigung?
Berechnungsgrundlage für die fünfprozentige Beitragsermäßigung ist der nach §§ 2, 3 der Beitragsordnung ermittelte Betrag. Der Jahresbeitrag eines als Gutachter im Öffentlichen Dienst tätigen Kammermitgliedes mit jährlichen Einkünften in Höhe von 63 000 Euro berechnet sich beispielsweise wie folgt:
| Beitragsgruppe 060 mit einem Jahresbeitrag von | | 343,00 Euro | | unter Abzug der zehnprozentigen Beitragsermäßigung | | gemäß ß 3 Abs. 5 in Höhe von | | | | -34,30 Euro | | | | | | | | | | 308,70 Euro | | unter Abzug der fünfprozentigen Beitragsermäßigung | | gemäß ß 8 | | | | | | | -15,44 Euro | | gesamt | | | | | | | | 293,26 Euro |
Antrag auf Beitragsermäßigung bei wirtschaftlicher Härte
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat die Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in einem weiteren Punkt an die zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden organisatorischen Änderungen angepasst.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einziehung des Kammerbeitrages zur Existenzgefährdung des Kammermitgliedes führen würde. Der schriftliche Antrag ist künftig mit der Zentralisierung des Beitragswesens nicht mehr bei den Bezirksstellen sondern in der Landesgeschäftsstelle der Ärztekammer Niedersachsen einzureichen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Antrag fristgebunden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung ist er innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vordrucks zur Selbstveranlagung oder des Ereignisses zu stellen, das Grund für den Antrag gibt. Anträge die nach Fristablauf eingehen, können nur abschlägig beschieden werden
Außerdem ist zu beachten, dass der Antrag bei fortdauerndem Härtefall in jedem Beitragsjahr erneut zu stellen ist. Ein einmaliger Antrag hat keine über das Beitragsjahr hinausgehende Wirkung.
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Verfasser/in:
Susanne Passow
Sachgebietsleiterin Arbeits- und Beitragsrecht der Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover
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